Atomausstieg

Atomausstieg
Atom|aus|stieg 〈m. 1; Pol.〉 Ausstieg aus der Atomindustrie, das Herunterfahren u. Stilllegen aller Atomkraftwerke, die zur Gewinnung von Strom betrieben werden

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Atom|aus|stieg, der:
Ausstieg (2) aus der [zivilen] Nutzung der Kernenergie:
der beschlossene, sofortige, vereinbarte, vollständige A.;
den A. kippen;
Ausstieg aus dem A.;
Gründe für, Argumente gegen den A.;
Unterschriften für den A. sammeln.

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Atomausstieg,
 
Ausstieg aus der Kernenergie, die geordnete Beendigung der Kernenergienutzung zur Stromerzeugung. Am 14. 6. 2000 einigten sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die vier führenden Energieversorgungsunternehmen (EVU) auf eine Vereinbarung zum Ausstieg aus der Nutzung der Kernenergie, die juristisch im novellierten Atomgesetz vom 22. 4. 2002 abgesichert ist (Kernenergierecht). Das Gesetz verbietet insbesonder den Neubau von kommerziellen Kernkraftwerken, befristet die Regellaufzeit der bestehenden und legt für jedes Kernkraftwerk eine künftig noch zu produzierende Reststrommenge fest. Der Atomausstieg stellt einen wichtigen Beitrag zu einem umfassenden Energiekonsens dar.
 
 
Für jedes einzelne Kernkraftwerk wird (gerechnet ab dem 1. 1. 2000) eine Strommenge festgelegt, die künftig noch produziert werden darf (Reststrommenge). Sie basiert auf einer vereinbarten Regellaufzeit von 32 Kalenderjahren nach Abzug der bisherigen Laufzeit. Sobald diese Strommenge erreicht ist, ist das Kernkraftwerk stillzulegen. Die Reststrommenge (das Produktionsrecht) kann auch von einem (älteren oder kleineren) Kernkraftwerk auf ein anderes (neueres oder größeres) übertragen werden, um die Wirtschaftlichkeit der Anlagen zu gewährleisten.
 
 
und Endlagerung: Für die verbleibende Nutzungsdauer gewährleistet die Bundesregierung unter Einhaltung der atomrechtlichen Anforderungen den ungestörten Betrieb der Kernkraftwerke sowie deren Entsorgung. Die EVU werden an den Standorten der vorhandenen Kernkraftwerke oder in deren Nähe umgehend Zwischenlager errichten. Ab dem 1. 7. 2005 wird die Entsorgung radioaktiver Abfälle aus dem Betrieb von Kernkraftwerken auf die direkte Endlagerung beschränkt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Transporte zur Wiederaufarbeitung von Brennelementen zulässig und die angelieferten Mengen dürfen verarbeitet werden. - Die Erkundung des Salzstockes Gorleben für ein Endlager wird durch ein Moratorium für mindestens 3, längstens jedoch für 10 Jahre unterbrochen und die Nutzung der Pilotkonditionierungsanlage in Gorleben auf die Reparatur schadhafter Behälter beschränkt. Die geplante Inbetriebnahme des Endlagers »Schacht Konrad« bei Salzgitter wird bis auf Weiteres zurückgestellt.
 
Internationale Situation:
 
Ein ähnliches Programm zum Atomausstieg gibt es gegenwärtig nur in Schweden. Dort wurde 1980 aufgrund einer Volksabstimmung, in der sich die Mehrheit der Wähler gegen eine zeitlich unbegrenzte Nutzung der Kernenergie zur Stromerzeugung aussprach, ein Gesetz verabschiedet, das für alle zum damaligen Zeitpunkt in Betrieb und im Bau befindlichen Kernkraftwerke (12 Anlagen) den Betrieb auf 25 Jahre begrenzt und den Neubau ausschließt, das heißt, die Nutzung der Kernenergie soll 2010 beendet werden. 1997 wurde durch Beschluss des schwedischen Parlaments die Laufzeit für zwei Kernkraftwerke verkürzt und eine der beiden Anlagen Ende 1999 stillgelegt. - In Österreich ist die Nutzung der Kernenergie durch Bundesgesetz verboten.

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Ausstieg aus der Atomenergie — ⇡ Atomausstieg …   Lexikon der Economics

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